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Allgemeine Geschäftsbedingungen

A) Geltung/Angebote
Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch künftigen - Verträge und sonstigen Leistungen, Bedingungen des Käufers verpflichtet uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Unsere Angebote sind freibleibende Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenanreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestelllten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten und Bezugnahme auf Normen, sowie Angaben in Werbe-mitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, sowie sie nicht ausdrücklich und als solche bezeichnet sind.
Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe und Vorlieferung sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

B) Preise
Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.

C) Zahlung und Verrechnung
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Rechnungen über Beträge unter 50,- EUR sowie Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort  fällig und netto zahlbar. Zahlung hat innerhalb dieser Fristen zu erfolgen, so dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
Von uns bestrittene und nicht rechtskräftig  festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückhaltung noch zur Aufrechnung.
Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4 % über dem Euribor-Satz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel fällig zu stellen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In jedem Fall können wir die Einzugsermächtigung gemäß Abs. E/5 widerrufen und noch ausstehende Lieferungen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistung
in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.

D) Lieferfristen
Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit  solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrage für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
Falls wir  in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis z.B. um Fristablauf nicht abgesandt ist. Schadensersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach Abs. H dieser Bedingungen.

E) Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum(Vorbehaltswaren) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich auf welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, z.B. aus sogenannten Akzeptanzwechseln.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. E/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt die unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes E/1.
Der Käufer dar f die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug
ist,  veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß des Abs. E/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gekauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur  in Höhe des Weiterveräußerungswertes, der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigtumsanteile gemäß Abs. E/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.  
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur
In den in Abs. C/4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Von der Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Käufer  uns unverzüglich benachrichtigen.
Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v. H. sind wie auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

F) Ausführung der Lieferung
Mit der Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und fei-Haus-Lieferungen auf den Käufer über.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferunge bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw herstellen zu lassen. Etwagige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur  im Rahmen unserer Liefer- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.

G) Haftung für Mängel
Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers berechtigt nachzubessern. Bei Fehlschlag von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Solange der Käufer uns nicht die Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
Weiter Ansprüche sind nach Maßgabe des Abs. H ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind(Mangelfolgeschäden). Unsere Haftung aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften richtet sich ebenfalls nach ABS.H.

H) Allgemeine Haftungsbegrenzung
Wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung haften wir- auch für unsere leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

I) Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur in Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen und Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

J) Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, anderenfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht  zu Lasten des Käufers.
Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestimmter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen  mindestens zwei Jahre nach dem letzen Einsatz bereit-zuhalten.
Für den Käufer  beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Käufer - spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

K) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Rain am Lech. Gerichtsstand ist Augsburg. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechtsüber-einkommen vom 11.04.1980.

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